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Ich nicht
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Marian
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Ich wollte nicht wissen, was du bzgl. der Tierhaltung in Österreich glaubst oder nicht glaubst, sondern was du konkret darüber weißt.
Ich weiß, dass es Tierschutzgesetze gibt, die offensichtlich größtenteils eingehalten werden.
Wo ist offensichtlich, dass Tierschutzgesetze größtenteils eingehalten werden?
In den Medien, die sich nicht für die unzähligen - berechtigten - Anzeigen wegen Tierquälerei etc. im Nutztierbereich interessieren, die von TierschützerInnen eingebracht werden?
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Ich nicht
Es gibt sicher Fälle wo dies nicht der Fall ist und ich bin mir sicher, du könntest mir jetzt zig Seiten im Internet nennen, die diese Fälle mit vielen, gar fürchterlichen Bildern dokumentiert haben um dem geneigten Leser zu suggerieren, es liefe überall so ab, obwohl es sich in Wirklichkeit nur um Einzelfälle handelt.
Dass sich ein wesentlicher Teil der tierschutzbezogenen Seiten im Internet nur mit Einzelfällen beschäftigt, ist eine haltlose Unterstellung. Dazu passt deine Wortwahl
"...mit vielen, gar fürchterlichen Bildern dokumentiert haben um dem geneigten Leser zu suggerieren,...", die klar zeigt, dass du diese Dokumentationen über Tierquälerei als reine emotionale Effekthascherei darstellen und damit verharmlosen willst.
"Solche Äußerungen sind dazu angetan, dem Schutz der Tiere den Anschein eines subjektiv-beliebigen und damit nicht wirklich ernst zu nehmenden Anliegens zu verleihen, obwohl sich die Forderungen nach einer verstärkten Berücksichtigung tierlicher Interessen auf stetig voranschreitende wissenschaftliche Erkenntnisse stützen." (Binder 2010*)
Um auf das erwähnte Beispiel der mangelhaften Betäubung in deutschen Schlachthäusern zurückzukommen:
Ca. 500.000 Schweine und ca. 200.000 Rinder gelangen pro Jahr lebend statt tot in die Brüh- bzw. Zerlegemaschinerie.
Nur Einzelfälle?!
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Ich nicht
Dass bestimmte Organisationen dies Missstände aufzeigen, finde ich ja auch gar nicht mal schlecht, da dadurch die Verantwortlichen gezwungen sind, diese Missstände zu beseitigen.
Dass Missstände aufgezeigt und
angezeigt werden, bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Verantwortlichen dazu
gezwungen werden, diese Missstände zu beseitigen. TierschützerInnen erleben es immer wieder, dass Anzeigen (wegen Tierquälerei, Überbelegung etc.) unzureichend nachgegangen wird. Es herrscht seit Jahren ein Vollzugsdefizit im Tierschutz.
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Ich nicht
Nur verallgemeinern sollte man halt nicht.
Nachdem uns aber die allgemeine Situation interessiert, hier zunächst eine Analyse zum Evaluierungsbedarf des österreichischen Tierschutzgesetzes:
"3. Evaluierungsbedarf
Umfangreiche gesetzgeberische Reformen werden heute regelmäßig von Evaluierungsmaßnahmen begleitet. Als institutionalisierter Lernprozess ist die begleitende und retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung ein politisches Steuerungsinstrument, das es dem Gesetzgeber ermöglicht, rechtspolitische Entscheidungen auf der Grundlage gesicherter, objektiv erhobener Informationen unter den Aspekten ihrer Eignung zur Zielerreichung und Effizienz zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen bzw. zu korrigieren. Während die Entwicklung des Schweizer Tierschutzrechts in den 1980er und -90er Jahren durch kontinuierliche Evaluierungsmaßnahmen, durch das stetige Bemühen um die Verbesserung seiner Implementierung und durch problemorientierte Diskussion gekennzeichnet war, fehlen in Österreich solche Bemühungen fast zur Gänze. Gerade die Schweizer Erfahrungen aber zeigen, dass die Implementierung der Tierschutzgesetzgebung durch die Evaluierungsmaßnahmen effektuiert wurde und dass die Umsetzung des Tierschutzrechts kontinuierlich und systematisch beobachtet, erfasst und bewertet werden muss, um einen in der (Rechts-)Wirklichkeit wirksamen Tierschutz zu gewährleisten.
Die Tierschutzberichte gem. § 42 Abs. 10 TSchG, die der Bundesminister für Gesundheit (BMG) jedes zweite Jahr dem Nationalrat vorzulegen hat, können nicht als Evaluierungsmaßnahmen im oben beschriebenen Sinn bezeichnet werden, da sie jeden kritischen Zugang vermissen lassen, einen beschönigenden „Leistungsbericht“ des zuständigen Ressorts darstellen und versuchen, dem Leser das Bild einer „heilen Tierschutzwelt“ zu vermitteln. Sie sind damit in keiner Weise mit dem problemorientierten Vorbild, den deutschen Tierschutzberichten, vergleichbar. Die Einseitigkeit der Darstellung zeigt sich z.B. darin, dass im Tierschutzbericht 2005/06, im Rahmen eines Abrisses der tierschutzrechtlichen Bestimmungen, ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Kürzen der Fibrissen bei Pferden einen verbotenen Eingriff darstellt, während die Zulässigkeit der Kennzeichnung von Pferden durch Brand ebenso unerwähnt bleibt wie die hochgradig belastenden Eingriffe an Nutztierarten wie Kälbern und Ferkeln, die ohne Schmerzausschaltung durchgeführt werden dürfen." (Binder 2010*)
Dass sich ein wesentlicher Teil der Betriebe im Bereich der tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen bewegt, zeigt im Folgenden beschriebene Gesetzesänderung - gefolgt von Beispielen zur Regelung von Eingriffen an Tieren:
"4.2._2010: Einen Schritt nach vorne und zwei zurück
...
4.2.1. Novellen zum Tierschutzrecht
...
Schließlich wurde durch die zweite Novelle des TSchG eine Ermächtigung zur Unterschreitung der Mindestanforderungen („Maße und Werte“) an die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere eingeführt. Diese häufig als „Toleranzgrenze“ bezeichnete Regelung kann in einzelnen Bereichen dazu führen, dass das Niveau im Nutztierschutz unter den Standard der ehemaligen Ländergesetzgebung zurückfällt. Zwar setzt sie auf dem Papier voraus, dass das „Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere“ durch die Unterschreitung der Mindestanforderungen nicht eingeschränkt wird, die Einhaltung der Mindestanforderungen mit einem unverhältnismäßigen Umbauaufwand verbunden wäre und die Abweichung der zuständigen Behörde gemeldet wird, doch darf bezweifelt werden, ob die Beurteilung dieser Voraussetzungen durch die Tierhalter korrekt und objektiv erfolgen kann. Der unbestimmte Begriff des „Wohlbefindens“ entzieht sich auch im Rahmen allfälliger Tierschutzkontrollen der Überprüfbarkeit, und noch weniger dürften die meisten Kontrollorgane dazu in der Lage sein, die (Un-)Verhältnismäßigkeit eines baulichen Aufwands fachkundig zu beurteilen. Die gegenständliche Regelung, die lediglich auf der Ebene der vom BMG herausgegebenen Handbücher zur Selbstevaluierung konkretisiert und damit jeder Einspruchsmöglichkeit entzogen werden soll, wurde keiner ordnungsgemäßen Anhördung durch den Tierschutzrat unterzogen und entspringt einer Perspektive, die in erster Linie die Interessen der Nutztierhalter im Auge hat, während die Interessen des Tierschutzes substantiell unberücksichtigt bleiben. Sie schafft eine erhebliche Rechtsunsicherheit, steht im Widerspruch zum Legalitätsprinzip, führt zu einer Aushebelung der – auch aus der Sicht des Gesetzgebers ausreichend lange bemessenen – Übergangsfristen und bestraft indirekt jene rechtstreuen Tierhalter, die vorhersehbare Umbauarbeiten zeitgerecht in Angriff genommen haben.
Besonders deutlich wird die Verschlechterung bzw. das Stagnieren des Tierschutzniveaus dann, wenn es um die Regelung von Eingriffen an landwirtschaftlichen Nutztieren geht: So wurde das Enthornen von Ziegen durch eine Novellierung der 1. Tierhaltungsverordnung wieder zugelassen, obwohl selbst der Europarat empfiehlt, von diesem massiven Eingriff Abstand zu nehmen und wissenschaftliche Studien zeigen, dass die Haltung behornter Ziegen bei entsprechenden Umwelt- und Managementbedingungen durchaus möglich ist. Nach wie vor zulässig ist auch die Kennzeichnung von Pferden durch (Heiss-)Brand, obwohl dieser Eingriff spätestens seit der durch VO (EG) Nr. 504/2008 angeordneten Chippflicht für Equiden nicht mehr als „unerlässlich“ iSd § 7 Abs. 2 Z 2 TSchG zu beurteilen ist. So ist dieser Eingriff z.B. in Dänemark seit 1.1.2010 ausnahmslos verboten.
Wie unverhältnismäßig die Interessen gewichtet werden, zeigt auch folgendes Beispiel: Während das BMG einem Verbot des Enthornens unbetäubter Kälber und des Kastrierens unbetäubter Ferkel trotz verfügbarer Alternativen bislang ablehnend gegenüber steht, vertritt es die Auffassung, dass das Markierung verwilderter Hauskatzen durch das Abtrennen einer Ohrspitze (sog. ear tipping) unzulässig sei, obwohl diese Maßnahme während der Kastration in Vollnarkose durchgeführt wird und dem Schutz des Tieres vor künftigen Belastungen durch unnötiges Einfangen dient." (Binder 2010*)
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Ich nicht
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Marian
Was kann Tieren also im Rahmen des Vertretbaren laut deiner Definition zugemutet werden?
Siehe Antwort oben.
Beim Tierschutzgesetz haben sich ja wohl Tierschützer darüber Gedanken gemacht, was sinnvoll und erreichbar ist, in Punkto Tierschutz.
Und solange das eingehalten wird, isses für mich ok.
Den Einfluss der Wirtschaft auf die Gesetzgebung erachtest du für nicht erwähnenswert?
Zum Einfluss des Tierschutzes auf die Gesetzgebung:
"4.2.3. Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse
Obwohl der Verordnungsgeber verpflichtet ist, aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse in die Verordnungen einfließen zu lassen, blieben einschlägige Forschungsergebnisse im Beobachtungszeitraum selbst dann unberücksichtigt, wenn die Studien durch die zuständigen Bundesministerien in Auftrag gegeben worden waren. Obwohl die Autoren der Untersuchung zur thermischen Zerstörung der Hornanlage bei Kälbern ausdrücklich empfehlen, diesen Eingriff unabhängig vom Alter der Tiere und vom Typ des verwendeten Gerätes nur nach Sedierung und wirksamer Schmerzausschaltung durchzuführen, darf der Eingriff mit bestimmten Brenngeräten bis zur 2. Lebenswoche der Tiere nach wie vor ohne Betäubung vorgenommen werden. Ein weiteres Beispiel stammt aus einem ganz anderen Bereich: Krustentiere (z.B. Hummer) dürfen ausschließlich in stark siedendem Wasser getötet werden, obwohl ihre Schmerzempfindungsfähigkeit wissenschaftlich erwiesen ist, ein mittlerweile serienmäßig hergestelltes Gerät entwickelt wurde, das die tierschutzkonforme Tötung von Krustentieren durch Strom ermöglicht (Crusta-Stun) und der Tierschutzrat eine Änderung der zitierten Verordnungsbestimmung empfohlen hat. – Dieser Umgang mit Forschungsergebnissen und technischen Entwicklungen erstaunt umso mehr als es im Vorwort zum Tierschutzbericht 2005/06 heißt, dass es „eine Selbstverständlichkeit werden [sollte], wissenschaftliche Erkenntnisse [zur Verbesserung des Tierschutzes] zu gewinnen und umzusetzen."" (Binder 2010*)
"4.2.4. Tierschutzrat
Was den Tierschutzrat betrifft, so wurde dieser in der Tätigkeitsperiode 2005-2009 im Widerspruch zum Wortlaut des TSchG auf seine beratende Funktion reduziert, und zwar sowohl in der inoffiziell als zu „tierschutzlastig“ bezeichneten Zusammensetzung nach der Stammfassung des TSchG als auch in der erweiterten Zusammensetzung der geltenden Fassung des § 42 Abs. 2 leg.cit. In beiden Konstellationen sollte das Gremium politisch angestrebte Entscheidungen legitimieren, während unerwünschte Empfehlungen zu Themen, die vom Tierschutzrat in Eigeninitiative aufgegriffen worden waren, weitestgehend unberücksichtigt blieben." (Binder 2010*)
*in:
Tierschutz: Anspruch – Verantwortung – Realität. Tagungsbericht der Plattform Österreichische TierärztInnen für Tierschutz, Wien 2010
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Ich nicht
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Marian
Vegane Ernährung führt aber nicht zwangsläufig zu Mangelerscheinungen,
Naja, offensichtlich ja doch (siehe Artikel), es sei denn man verhindert dies in dem man
zusätzlich zur Nahrung noch Nahrungsergänzungsmittel einnimmt.
Von einer
ausgewogenen und damit gesunden Ernährung kann aber dann eben nicht mehr die Rede sein, denn
der Unterschied zw. einer mangelhaften und einer ausgewogenen Ernährung besteht ja gerade darin, dass ersterer eben etwas fehlt was dem Körper anderweitig zugeführtt werden muss, während die zweitere eben wirklich ausgewogen ist.
Dass man diesen Mangel durch die Einnahme zusätzlicher Präparate kompensieren kann, macht die vegane Ernährung per se nicht gesünder.
Aber wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist, bestimmte Lebensmittel mit Zusätzen anzureichern, dann ist es gesund bzw.
ausgewogen?
Das Speisesalzgesetz schreibt die Jodierung von Speisesalz vor.
Dass Ähnliches auch mit Vitamin B12 möglich ist, zeigte die Diskussion um den Gesetzesentwurf, laut dem die Anreicherung von Mehl mit Folsäure und Vitamin B12 vorgeschrieben werden sollte:
help@orf.at-Beitrag vom 28.10.2006: Mehl mit Folsäure und Vitamin B12
Nachdem es in Österreich aber nach wie vor kaum mit Vitamin B12 angereicherte Grundnahrungsmittel gibt, bleibt nur übrig, eigenverantwortlich eine ausreichende Vitamin-B12-Versorgung mittels Nahrungsergänzungsmitteln sicher zu stellen.
2 mal bearbeitet. Zuletzt am 17.04.11 03:29 von Marian.